Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘460.65 und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘798.90, sowie die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘169.80 und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘375.90, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen