135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 426 StPO). Die Entschädigung für die Vertretung des Privatklägers vor erster Instanz durch Fürsprecherin E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 31. Oktober 2017 (pag. 745 ff.) auf CHF 11‘460.65 bestimmt und ist zu bestätigen.