988 f.) bestimmt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat, weshalb der Beschuldigte nur dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘973.80 zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).