760 ff.). auf insgesamt CHF 20‘022.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘072.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gestützt auf dessen angemessene Kostennote vom 14. Oktober 2019 (pag. 988 f.) bestimmt.