428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verteidigung beantragte unter anderem die Verurteilung des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, weshalb die Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens trägt der Beschuldigte als unterliegende Partei auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).