Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Schwere der Verletzungen sowie deren Folgen erachtet auch die Kammer eine Genugtuungssumme von CHF 40‘000.00 als angemessen. Dem Privatkläger ist somit eine Genugtuungssumme von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 26. Juli 2015 zuzusprechen. 20.4 Würdigung der Kammer zum Schadenersatz Zunächst ist festzuhalten, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz i.S.v. Art. 41 OR zweifellos erfüllt sind. Der Beschuldigte wurde wegen schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Er handelte widerrechtlich