Dass er sich im Alltag starrenden Blicken und Fingerzeigen ausgesetzt sieht, ist ohne weiteres glaubhaft. Ebenfalls keiner weiteren Erklärung bedarf der Umstand, dass die künstliche Schädeldecke, welche dem Privatkläger aufgrund von Komplikationen eingesetzt werden musste, nicht den gleichen Schutz bietet, wie es eine gesunde natürliche Schädeldecke täte. Die daraus resultierenden Hemmungen, gewissen risikoreicheren (Freizeit-) Tätigkeiten nachzugehen, stellt ebenfalls eine Einschränkung für den Privatkläger dar.