20.3 Würdigung der Kammer zur Genugtuung Der erstinstanzliche Schuldspruch der schweren Körperverletzung wurde oberinstanzlich bestätigt. Es kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen bzw. der von dieser herangezogenen Vergleichsfälle betreffend die Genugtuung verwiesen werden (pag. 828 ff., S. 44-46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR vorliegend erfüllt. Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten mit einem Faustschlag direkt in sein Gesicht geschlagen, wodurch er ungebremst mit seinem Hinterkopf auf den Asphalt aufgeprallt ist.