32 vom Privatkläger erlittenen immateriellen Unbill angemessen sei und sprach ihm diese in beantragter Höhe und den Schadenszins von 5% seit dem schädigenden Ereignis zu (pag. 830, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen erachtete sie die Zivilklage betreffend Schadenersatz als ungenügend begründet, weshalb sie gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde (pag. 832, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.3 Würdigung der Kammer zur Genugtuung