ten), CHF 3‘556.10 zuzüglich 5% Zins im Sinne des mittleren Verfalls seit dem 15. September 2016 (14 Tage entgangene Ferien). Ferner sei der Beschuldigte für den noch nicht bezifferbaren Schaden (insbesondere in beruflicher Hinsicht, Be- handlungs- und Therapiekosten) dem Grundsatz nach voll haftpflichtig zu erklären (pag. 977 f.). 20.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die beantragte Genugtuung von CHF 40'000.00 unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der genannten Kasuistik der