_ dagegen beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juli 2015 sowie zur Leistung eines vorläufigen Schadenersatzes im Umfang von CHF 8‘291.15 zuzüglich Zins von 5% bestehend aus zwei Mal CHF 1‘050 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Dezember 2015 (Kinderheimkosten), CHF 1‘944.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. September 2015 (Wohnungsreinigung), CHF 91.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. November 2015 (selbstgetragene Spitexkosten), CHF 600.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. April 2016 (selbstgetragene Brillenkos-