20. Zivilklage des Privatklägers D.________ 20.1 Ausführungen der Parteien Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten, dass die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen sei (pag. 974). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass die Ge- nugtuungs- und Schadenersatzansprüche grundsätzlich nicht bestritten würden. Insbesondere der Schadenersatzanspruch sei dagegen nicht genügend substantiiert und es sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 977). Fürsprecherin E.__