31 18.4 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist für den Schuldspruch der schweren Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren auszusprechen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 27 Tagen (26.07.2015 – 21.08.2015) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Zivilpunkt