824 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn der Beschuldigte seine Taten schliesslich auch vor oberer Instanz eingestand, erfolgte diese Einsicht und Reue doch sichtlich spät, weshalb sich diese nur leicht verschuldensvermindernd auswirken. Insgesamt wird die Reduktion der Strafe infolge Einsicht und Reue durch die Vorstrafen, welche sich straferhöhend auswirken, wiederum ausgeglichen. 18.3 Strafempfindlichkeit