MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte seine Taten anfänglich vollumfänglich bestritten und erst nach und nach Elemente zugestanden hat, welche ihm jedoch quasi per Videobeweis vor Augen geführt wurden und folglich nicht mehr ernsthaft zu bestreiten waren (pag. 824 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).