Im Vergleich mit dem der Vorinstanz vorgelegenen Strafregisterauszug (pag. 641 f.) ist der Beschuldigte mit einem weiteren Urteil vom 25. September 2017 der Staatsanwaltschaft Baden im Strafregister verzeichnet. Zwar handelt es sich nicht um einschlägige Vorstrafen; dennoch weisen die Vorstrafen daraufhin, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 nicht gesetzeskonform verhielt und es nun – nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall – zu einem weiteren Delikt und mithin einem Eintrag im Strafregister gekommen ist. Die Vorstrafen wirken sich damit straferhöhend aus.