30 tätigkeit nach (pag. 968, Z. 32-36). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Elemente die sich allenfalls straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten sind. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt drei Urteilen im Strafregister verzeichnet. Im Vergleich mit dem der Vorinstanz vorgelegenen Strafregisterauszug (pag.