Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, dass er derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und die Kinderbetreuung übernommen habe. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er aus, dass diese Kinderbetreuung in letzter Zeit stressig gewesen sei, da seine Tochter drei Mal habe operiert werden müssen. Dabei sei es bei der zweiten Operation zu Komplikationen gekommen, weshalb eine dritte Operation notwendig gewesen sei (pag.