Persönliche Verhältnisse Die weitgehend geordneten Verhältnisse des Beschuldigten gewichten bei der Strafzumessung neutral. Der Beschuldigte hat nach dem Vorfall seine bisherige Stelle verloren. Anlässlich der Hauptverhandlung führte er allerdings aus, bald eine neue Stelle anzutreten. Er hat in der Zwischenzeit nur unregelmässig gearbeitet, weshalb er inzwischen mehr Schulden angehäuft hat. Begrüssenswert ist insbesondere die Entscheidung des Beschuldigten, nicht mehr im Sicherheitsbereich tätig zu sein. Die persönlichen Verhältnisse gewichten ebenfalls neutral.»