Das Vorleben des Beschuldigten ist hier grundsätzlich neutral zu gewichten. Ob der frühe Tod seiner Eltern einen Einfluss auf seine Verhaltensweise gehabt habe, ist rein spekulativ, wurde vom Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung nie in irgendeiner Form thematisiert und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die beiden Vorstrafen sind eher im Bagatellbereich anzusiedeln und auch nicht einschlägig. Sie sind deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Ansonsten sind keine für die Strafzumessung relevanten Punkte aus dem Vorleben bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten gewichtet für die Strafzumessung neutral.