17.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als knapp mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 42 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 824, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorleben