29 tes handelte, schlicht falsch. Die Tat ist unentschuldbar. Der Beschuldigte war im Gegensatz zum Privatkläger nicht alkoholisiert. Er hätte sich problemlos gegen die Rechtsgutverletzung entscheiden können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus. Die Kammer trägt dem mit einer Reduktion im Umfang von 12 Monaten Rechnung. 17.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als knapp mittelschwer zu bezeichnen.