Er wollte den Privatkläger nicht lebensgefährlich verletzen. Er nahm jedoch in Kauf, dass dieser durch den Faustschlag schwer verletzt werden könnte. Die Tatkomponente der Willensrichtung ist aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat völlig überreagiert und ging unprofessionell vor. Seine Vorgehensweise war vor dem Hintergrund, dass er als Mitarbeiter des Sicherheitsdiens-