Es ist dem Zufall und Glück zuzuschreiben, hat der Vorfall nicht einen noch schlimmeren Ausgang genommen. 17.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – als mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 54 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er wollte den Privatkläger nicht lebensgefährlich verletzen.