In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten als äusserst aggressiv und brutal zu bezeichnen, dies zumal die Reaktion des Beschuldigten für den Privatkläger völlig überraschend erfolgte. Indem der Beschuldigte sein ahnungsloses Gegenüber mit der Faust unvermittelt und ohne Vorwarnung ins Gesicht schlug, handelte er verwerflich. Obwohl von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes besonnenes, deeskalierendes und überlegtes Handeln erwartet wird, handelte der Beschuldigte unkontrolliert. Es ist dem Zufall und Glück zuzuschreiben, hat der Vorfall nicht einen noch schlimmeren Ausgang genommen.