Es besteht weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben der akuten Lebensgefahr sowie den unmittelbar erlittenen Verletzungen weiterreichende gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränkten und weiterhin einschränken werden. Damit ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erheblich. Das Ausmass der Schwere der Körperverletzung ist angesichts des weiten Strafrahmes als mittelschwer zu bezeichnen.