Der Vorfall vom 26. Juli 2015 hat für den Privatkläger gravierende Folgen, was sich bereits aus den Fotoaufnahmen des KTD ergibt (pag. 159 ff.). Der Privatkläger erlitt eine Subduralblutung im Bereich der linken Kopfseite im Stirn-Schläfenbereich sowie ein Weichteilhämatom im linken Hinterhaupts-Scheitelbereich. Des Weiteren wurde ein Nasenbeinbruch diagnostiziert. Weiter konnten Zeichen stumpfer sowie allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkungen im Gesicht rechtsbetont und am Hinterhaupt links festgestellt werden. Die Hirnblutung war akut lebensbedrohlich und bedurfte unverzüglicher neurochirurgischer Behandlung.