17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der Körperverletzung schützt die körperliche Integrität des Menschen sowie dessen körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/GETH, in: StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. vor Art. 122–126 StGB). Der Vorfall vom 26. Juli 2015 hat für den Privatkläger gravierende Folgen, was sich bereits aus den Fotoaufnahmen des KTD ergibt (pag.