Der ordentliche Strafrahmen beträgt gemäss dem Strafgesetzbuch in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das konkrete Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist.