Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die im Urteilszeitpunkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches für die schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsah (pag. 822, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der ordentliche Strafrahmen beträgt gemäss dem Strafgesetzbuch in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.