27 be-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Beschuldigte hat das zuvor beurteilte Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten.