Der Beschuldigte ist folglich der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB, begangen am 26. Juli 2015 in F.________(Ortschaft) auf dem Trottoir zwischen H.________(Restaurant) und I.________(Club), zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung