_ an und es bestand zu keiner Zeit eine Bedrohung, gegen die sich der Beschuldigte hätte wehren müssen. Beweiswürdigend konnte auch ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte eine solche Bedrohungslage irrtümlicherweise vorgestellt hat. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte. Andere Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der schweren Körperverletzung gemäss Art.