Mithin ist auch die Willenskomponente zu bejahen. Dem Beschuldigten hat sich aufgrund der Umstände eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. Weder die Gruppe von Personen, noch der Privatkläger im Besonderen griffen den Beschuldigten oder dessen Arbeitskollegen K.________ an und es bestand zu keiner Zeit eine Bedrohung, gegen die sich der Beschuldigte hätte wehren müssen.