Der Beschuldigte hat die schweren Verletzungen damit in Kauf genommen. Es treten insbesondere mit der Heftigkeit des Schlages, der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten sowie hinsichtlich der leichten Bekleidung des Privatklägers und der räumlichen Gegebenheiten draussen auf der Strasse weitere Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtheit auf die Inkaufnahme der schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 aStGB schliessen lassen. Mithin ist auch die Willenskomponente zu bejahen.