Der Beschuldigte zeigte mit seinem wuchtigen Schlag seine Gleichgültigkeit darüber, dass der Privatkläger dadurch, wie für den Beschuldigten zu erkennen war, unkontrolliert und ungebremst zu Boden stürzt und dabei schwere Verletzungen erleidet. Somit lag eine schwere Körperverletzung im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschuldigten bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war. Der Beschuldigte hat die schweren Verletzungen damit in Kauf genommen.