Er war sich bewusst, dass mit einem unvermittelten Sturz zu rechnen war und ein solcher sich auf dem Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders gravierend auswirken kann. Trotz dieses Wissens versetzte er dem Privatkläger in diesem Moment klar überlegene Beschuldigte diesem einen Faustschlag ins Gesicht. Der Privatkläger hatte keine Chance den unmittelbaren und unerwarteten Faustschlag des Beschuldigten abzuwehren oder auch nur an-