Darüber musste sich auch der Beschuldigte, der nüchtern war, im Klaren sein. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, welcher als Security-Mitarbeiter arbeitete, regelmässig mit alkoholisierten Personen und Auseinandersetzungen konfrontiert wird. Insofern musste sich der Beschuldigte auch an diesem Abend Gedanken zum Umgang mit alkoholisierten Personen machen, was den Privatkläger miteinschliesst. Er war sich bewusst, dass mit einem unvermittelten Sturz zu rechnen war und ein solcher sich auf dem Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders gravierend auswirken kann.