Der Privatkläger war mit Shorts und Flip Flops, welche keinen festen Stand ermöglichten, leicht bekleidet und war stark alkoholisiert. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in dieser kurzen Sequenz die Alkoholisierung des Privatklägers nicht hat erfassen können. Insgesamt war die Realisierung der Gefahr für den Beschuldigten zu keiner Zeit zu kalkulieren. Angesichts der konkreten Tatumstände war der Eintritt von schweren Verletzungen durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht ohne weiteres möglich und das entsprechende Risiko sehr hoch. Darüber musste sich auch der Beschuldigte, der nüchtern war, im Klaren sein.