_ beschäftigt gewesen war. Er hat diesen ihm unbekannten Mann von hinten angesprungen, was zu diesem Zeitpunkt nicht nötig gewesen wäre. In diesem Zustand hat der Beschuldigte den Privatkläger nur wenige Sekunden danach mit einem heftigen Faustschlag niedergestreckt. Der Beschuldigte konnte unter diesen Umständen seine Gewalthandlung nicht derart dosieren, um den Eintritt einer schweren Körperverletzung auszuschliessen. Auch war es dem Privatkläger nicht möglich, den Angriff des Beschuldigten abzuwehren. Der Privatkläger war mit Shorts und Flip Flops, welche keinen festen Stand ermöglichten, leicht bekleidet und war stark alkoholisiert.