122 aStGB zur Folge haben kann. Beim Aufschlagen des Kopfes auf den Asphaltboden ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tat von recht kräftiger und sportlicher Statur. Er wog bei einer Körpergrösse von 173 cm 84 kg und betrieb Boxtraining. Bevor der Beschuldigte auf den Privatkläger stiess, ist er grundlos und mit grosser Energie auf einen der Männer in der fraglichen Gruppe losgerannt, mit welchen K.________ beschäftigt gewesen war.