Weiterhin bestehen eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Es bestehen weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben der akuten Lebensgefahr sowie den unmittelbar erlittenen Verletzungen weiterreichende gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränken und weiterhin einschränken werden. Damit ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB ohne weiteres erfüllt.