15. Subsumtion Der Privatkläger fiel aufgrund des Schlages des Beschuldigten nach hinten und schlug unvermittelt und unkontrolliert mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf. Der Privatkläger trug eine lebensgefährliche Hirnblutung davon, welche unverzüglicher neurochirurgischer Behandlung bedurfte. Die äusseren Verletzungen im Gesicht sowie am Hinterkopf waren nicht lebensbedrohlich. Der Gesundheitszustand des Privatklägers hat sich seit der letzten Untersuchung im Jahr 2017 nicht wesentlich verändert. Weiterhin bestehen eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit.