Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden. Den Vorsatz oder Eventualvorsatz von blosser Fahrlässigkeit abzugrenzen ist umso schwieriger, wenn die subjektive, individuelle Empfindlichkeit des Opfers mitberücksichtigt werden soll und dann der diesbezügliche Vorsatz mindestens in Form des Eventualvorsatzes eben auch in Bezug auf diese Merkmale nachgewiesen werden muss. Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i.S.v.