14. Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 819 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 122 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff.