Dies obwohl keine Bedrohungssituation gegeben war und vom Privatkläger keine Gefahr ausging. Der Privatkläger erlitt eine Subduralblutung, ein Weichteilhämatom sowie einen Nasenbeinbruch. Weiter konnten Zeichen stumpfer sowie allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkungen im Gesicht und am Hinterhaupt festgestellt werden. Die Hirnblutung war akut lebensbedrohlich. Nach der Erstversorgung waren insgesamt fünf weitere Operationen notwendig. Als Folgeschäden des Vorfalls resultierten, bis heute anhaltend (Stand 15. August 2019), eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit.