Die Kammer erachtet es deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte nur wenige Sekunden nachdem er eine erste unbekannte Person mit Anlauf zu Boden getreten hatte, den Privatkläger ohne Anlass und ohne Vorwarnung mit der Faust kräftig ins Gesicht schlug. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2015 als Sicherheitsmitarbeiter des I.______