Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Seine Aussagen zur Bedrohungssituation lassen sich weder mit den Videoaufnahmen noch mit den Zeugenaussagen in Einklang bringen. Die Kammer erachtet es deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte nur wenige Sekunden nachdem er eine erste unbekannte Person mit Anlauf zu Boden getreten hatte, den Privatkläger ohne Anlass und ohne Vorwarnung mit der Faust kräftig ins Gesicht schlug.