13. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der Videoaufnahmen davon aus, dass sich dem Beschuldigten eine unauffällige und bereits wieder beruhigte Situation präsentierte. Diese gestaltete sich weder für den Beschuldigten noch für K.________ als bedrohend oder gefährlich, was die glaubhaften Zeugenaussagen bestätigen. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diese Aussagen und den aufgrund der Videoaufnahmen gewonnen Eindruck nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft.