Des Weiteren musste der Beschuldigte sich dessen bewusst sein, dass er im Nachtleben auf betrunkene Personen stösst und folglich auch der Privatkläger Alkohol konsumiert haben könnte. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf offener Strasse grundlos und ohne Vorwarnung zugeschlagen hat. Dadurch steigt die Gefahr, dass der überraschte Privatkläger unglücklich fällt und sich dabei schwere Kopfverletzungen zuziehen könnte. Insgesamt war sich der Beschuldigte der Konsequenzen seines Schlages durchaus bewusst.